Sport- und Freizeitlärm

Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm von Sportanlagen ist in einer Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt (Sportanlagenlärmschutz-Verordnung; 18. BImSchV vom 18.07.91). Sie enthält in Analogie zur TA Lärm Immissionsrichtwerte, die in der Nachbarschaft einzuhalten sind. Für Freizeitanlagen existieren in den Ländern (teilweise als Entwurf) entsprechende Richtlinien. Bei der Erfüllung der Normative werden wir im Auftrage von Kommunen, Investoren oder Beschwerdeführern in den folgenden Bereichen tätig:

PROGNOSEN
  • Neubau und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen und von Schießplätzen (hier nach TA Lärm)
MESSUNGEN
  • Messungen und Beurteilung der Einhaltung von Normativen
  • Ableitungen von Sanierungskonzepten

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